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AGB/REISEBEDINGUNGEN

 

1.            Anwendungsbereich, Anmeldung zur Reise, Buchungsbestätigung

1.1          Diese Allgemeinen Reisebedingungen gelten FÜR alle Reiseverträge von SAFARI TRAVEL GEGENÜBER einem Verbraucher nach § 13 BGB („Kunde“), die ab 01.07.2018 abgeschlossen werden.

1.2          Mit der Anmeldung bietet der Kunde SAFARI TRAVEL den Abschluss eines Reisevertrages auf der Grundlage der Reiseausschreibung, der Hinweise und Informationen im Prospekt/Webseite und dieser Allgemeinen Reisebedingungen verbindlich an.

 Der Anmelder hat für alle Vertragsverpflichtungen von Mitreisenden, für die er die Buchung vornimmt, wie für seine eigenen einzustehen, sofern er diese Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat.

1.3          Mit der Annahme der Anmeldung des Kunden durch SAFARI TRAVEL, kommt der Reisevertrag zustande. Über den Vertragsabschluss informiert SAFARI TRAVEL den Kunden mit der schriftlichen Buchungsbestätigung auf einem dauerhaften Datenträger als Bestätigung des Vertrages (z. B. als Anhang einer E-Mail). Weicht der Inhalt der Buchungsbestätigung vom Inhalt der Anmeldung ab, so liegt ein neues Angebot von SAFARI TRAVEL vor und der Vertrag kommt mit dessen Inhalt zustande, wenn der Kunde es innerhalb von 10 Tagen durch ausdrückliche oder schlüssige Erklärung (z. B. Leistung der Anzahlung) annimmt.

2.            Bezahlung, Reiseunterlagen

2.1          Nach Erhalt der Buchungsbestätigung / Rechnung und des Sicherungsscheins ist eine nicht erstattbare Anzahlung in Höhe von 20 % des Reisepreises sofort fällig. Der gesamte Restreisepreis muss 30 Tage vor Reiseantritt vollständig bei SAFARI TRAVEL eingegangen sein, wenn feststeht, dass die Reise durchgeführt wird, insbesondere nicht mehr nach Ziffer 7.1 abgesagt werden kann. Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit einer Zahlung ist deren Gutschrift bei SAFARI TRAVEL.   Die Fälligkeit der Restzahlung ergibt sich aus der Rechnung/Buchungsbestätigung.

2.2          Der Kunde hat SAFARI TRAVEL unverzüglich zu informieren, wenn er die erforderlichen Reiseunterlagen nicht in dem von SAFARI TRAVEL mitgeteilten Zeitraum erhält oder wenn diese falsche Angaben enthalten, vor allem zur Person des Kunden (Name, Geburtsdatum, Anschrift).

2.3          Wird der fällige Reisepreis trotz Mahnung und angemessener Fristsetzung zur Zahlung vom Kunden nicht bezahlt, kann SAFARI TRAVEL vom Vertrag zurück treten und den Kunden mit Rücktrittsosten belasten, die sich an Ziffer 6.1 orientieren.

2.4 Der Kunde kann bei seiner Anmeldung zur Reise die Zahlung durch Banküberweisung oder mit der Kreditkarte wählen. SAFARI TRAVEL behält sich vor, die Zahlung durch Kreditkarte mit der Buchungsbestätigung zu akzeptieren oder abzulehnen. Nach Bestätigung der Zahlungsart durch SAFARI TRAVEL gilt der über das Kreditkartenkonto gezahlte Betrag so lange als vorläufig erbracht, bis festgestellt wird, dass er nicht ganz oder teilweise rückbelastet wird. Kommt es zur Rückbelastung aus durch den Kunden zu vertretenden Gründen, und gerät der Kunde in Verzug, so kann SAFARI TRAVEL dem Kunden einen tatsächlich entstandenen Verzugsschaden in Rechnung stellen.

 

3.            Reiseformalitäten, Pass- und Visumerfordernisse, Verantwortlichkeit des Kunden

3.1          SAFARI TRAVEL informiert den Kunden über allgemeine Pass- und Visumerfordernisse des Bestimmungslandes, einschließlich der ungefähren Fristen für die Erlangung von Visa sowie gesundheitspolizeiliche Formalitäten (z. B. polizeilich vorgeschriebene Impfungen und Atteste), die für die Reise und den Aufenthalt erforderlich sind.

3.2          Der Kunde ist selbst verantwortlich für das Beschaffen und Mitführen der notwendigen Reisedokumente und muss selbst darauf achten, dass sein Reisepass oder sein Personalausweis für die Reise eine ausreichende Gültigkeit besitzt. Von den Konsulatsdienststellen erhobene Gebühren für die Bearbeitung der Visa-Anträge sind vom Kunden zu tragen.

4.            Leistungen

Art und Umfang der vertraglich geschuldeten Leistung ergeben sich aus der Programm- und Leistungsbeschreibung im Prospekt zur betreffenden Reise in Verbindung mit der individuellen Buchungsbestätigung für den Kunden.

5.            Preis- und Vertragsänderungen nach Vertragsschluss, erhebliche Vertragsänderungen, Rechte des Kunden

5.1          SAFARI TRAVEL behält sich vor, den Reisepreis nachträglich einseitig zu erhöhen, wenn die Erhöhung des Reisepreises sich unmittelbar ergibt aus einer nach Vertragsschluss erfolgten und bei Abschluss des Vertrages nicht vorhersehbaren a) Erhöhung des Preises für die Beförderung von Personen aufgrund höherer Kosten für Treibstoff oder anderer Energieträger, b) einer Erhöhung der Steuern und sonstigen Abgaben für vereinbarte Reiseleistungen, wie Touristenabgaben, Hafen- oder Flughafengebühren, oder c) einer Änderung der für die betreffende Pauschalreise geltenden Wechselkurse. Der Reisepreis wird in den genannten Fällen in dem Umfang geändert, wie sich die Erhöhung der in a) bis c) genannten Faktoren pro Person auf den Reisepreis auswirkt. Sollte dies der Fall sein, wird SAFARI TRAVEL den Kunden umgehend auf einem dauerhaften Datenträger (z. B. per E-Mail) klar und verständlich über die Preiserhöhung und deren Gründe unterrichten und hierbei die Berechnung der Preiserhöhung mitteilen. Eine Preiserhöhung ist nur wirksam, wenn sie den in hier genannten Anforderungen entspricht und die Unterrichtung des Kunden nicht später als 20 Tage vor Reisebeginn erfolgt. Eine Preiserhöhung, die ab dem 20. Tage vor dem vereinbarten Abreisetermin verlangt wird, ist unwirksam. Auf die Verpflichtung des Reiseveranstalters zur Preissenkung nach 5.2 wird in diesem Zusammenhang ausdrücklich hingewiesen.

5.2          Da der Vertrag unter 5.1 die Möglichkeit einer Erhöhung des Reisepreises vorsieht, kann der Kunde eine Senkung des Reisepreises verlangen, wenn und soweit sich die in 5.1 unter a) bis c) genannten Faktoren (Preise, Abgaben oder Wechselkurse) nach Vertragsschluss und vor Reisebeginn geändert haben und dies zu niedrigeren Kosten des Reiseveranstalters führt. Hat der Kunde mehr als den hiernach geschuldeten Betrag gezahlt, ist der Mehrbetrag vom Reiseveranstalter zu erstatten. SAFARI TRAVEL darf von dem zu erstattenden Mehrbetrag die ihr tatsächlich entstandenen Verwaltungskosten abziehen. Sie hat dem Kunden auf dessen Verlangen nachzuweisen, in welcher Höhe Verwaltungsausgaben entstanden sind.

5.3          SAFARI TRAVEL behält sich vor, nach Vertragsschluss andere Vertragsbedingungen als den Reisepreis einseitig zu ändern, wenn die Änderungen unerheblich sind und nicht wider Treu und Glauben herbeigefügt werden (z. B. Änderungen der Flugzeiten, der Streckenführung, Wechsel von Fluggesellschaften, Änderung Abflugsort). SAFARI TRAVEL hat den Kunden hierüber auf einem dauerhaften Datenträger (z. B. per E-Mail) klar, verständlich und in hervorgehobener Weise über die Änderung zu unterrichten. Die Änderung ist nur wirksam, wenn sie diesen Anforderungen entspricht und vor Reisebeginn erklärt wird.

5.4          Erhebliche Vertragsänderungen: Übersteigt die in 5.1 vorbehaltene Preiserhöhung 8 % des Reisepreises, kann SAFARI TRAVEL sie nicht einseitig vornehmen. Sie kann dem Kunden eine entsprechende Preiserhöhung anbieten und verlangen, dass er innerhalb einer von SAFARI TRAVEL bestimmten angemessenen Frist (1) das Angebot zur Preiserhöhung annimmt oder (2) seinen Rücktritt vom Vertrag erklärt. Das Angebot zu einer Preiserhöhung kann nicht später als 20 Tage vor Reisebeginn unterbreitet werden. Kann der Veranstalter die Reise aus einem nach Vertragsschluss eingetretenen Umstand nur unter erheblicher Änderung einer der wesentlichen Eigenschaften der Reiseleistungen (Art. 250 § 3 Nr. 1 EGBGB) oder nur unter Abweichung von besonderen Vorgaben des Kunden, die Inhalt der Vertrages geworden sind, verschaffen, so gilt Satz 2 dieser Ziffer 5.4 entsprechend, d. h. SAFARI TRAVEL kann dem Kunden die entsprechende andere Vertragsänderung anbieten und verlangen, dass der Kunde innerhalb einer von SAFARI TRAVEL bestimmten Frist, die angemessen sein muss, (1) das Angebot zur Leistungsänderung annimmt oder (2) seinen RÜCKTRITT vom Vertrag erklärt. Das Angebot zu einer solchen sonstigen Vertragsänderung kann nicht nach Reisebeginn unterbreitet werden.

5.5          SAFARI TRAVEL kann dem Kunden in ihrem Angebot zu einer Preiserhöhung oder sonstigen Vertragsänderung nach 5.4 wahlweise auch die Teilnahme an einer anderen Pauschalreise (Ersatzreise) anbieten, über die SAFARI TRAVEL nach Art. 250 § 10 EGBGB den Kunden zu informieren hat.

5.6          Nach dem Ablauf einer vom Veranstalter nach 5.4 bestimmten Frist gilt das Angebot zur Preiserhöhung oder sonstigen Vertragsänderung als angenommen.

5.7          Tritt der Kunde nach 5.4 vom Vertrag zurück, findet § 651h Abs. 1 S. 2 und Abs. 5 BGB entsprechend Anwendung; Ansprüche des Reisenden nach § 651i Abs. 2 Nr. 7 BGB bleiben unberührt. Nimmt der Kunde das Angebot zur Vertragsänderung oder zur Teilnahme an einer Ersatzreise nach 5.5 an und ist die Reise im Vergleich zur ursprünglich geschuldeten nicht von mindestens gleichwertiger Beschaffenheit, gilt § 651m BGB entsprechend; ist sie von gleichwertiger Beschaffenheit, aber für SAFARI TRAVEL mit geringeren Kosten verbunden, ist im Hinblick auf den Unterschiedsbetrag § 651m Abs. 2 BGB entsprechend anzuwenden.

6.            Rücktritt durch den Kunden vor Reisebeginn, Stornierungsentschädigung, Vertragsübertragung des Kunden auf einen Dritten

6.1          Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn vom Reisevertrag zurücktreten. Tritt er von der Reise zurück, so verliert SAFARI TRAVEL den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis, kann jedoch vom Kunden eine angemessene Entschädigung verlangen. Hierzu hat SAFARI TRAVEL Entschädigungspauschalen festgelegt. Die Höhe der Entschädigung bemisst sich dabei nach dem Zeitraum zwischen der Rücktrittserklärung und dem Reisebeginn, der zu erwartenden Ersparnis von Aufwendungen von SAFARI TRAVEL  und dem zu erwartenden Erwerb durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen.

SAFARI TRAVEL kann danach eine Entschädigungspauschale in Prozent des Reisepreises je nach Rücktrittszeitpunkt des Kunden, wie folgt verlangen:

A)           Einzelbuchung auf Gruppenreisen (Katalogreisen), Individual- reisen:

Rücktritt bis zum 31. Tag vor Reisebeginn: 20 % des Reisepreises Vom 30. bis zum 22. Tag vor Reisebeginn: 30 % des Reisepreises Vom 21. bis zum 14. Tag vor Reisebeginn: 40 % des Reisepreises Vom 13. bis zum 8. Tag vor Reisebeginn: 50 % des Reisepreises Ab 7. Tag vor Reisebeginn: 90 % des Reisepreises

B)           Flugsafaris:

Rücktritt bis zum 92. Tag vor Reisebeginn: 20 % des Reisepreises Vom 91. bis zum 42. Tag vor Reisebeginn: 50 % des Reisepreises Vom 41. bis zum 11. Tag vor Reisebeginn: 80 % des Reisepreises Ab 10. Tag vor Reisebeginn: 90 % des Reisepreises

Es steht dem Kunden stets frei, nachzuweisen, dass SAFARI TRAVEL ein Schaden überhaupt nicht oder nur in wesentlich niedrigerer Höhe als der berechneten Pauschalen entstanden ist. Ist SAFARI TRAVEL nach einem RÜCKTRITT zur Rückerstattung des Reisepreises verpflichtet, so hat sie spätestens inner- halb von 30 Tagen nach dem Rücktritt des Kunden, Rückzahlung zu leisten.

6.2          Abweichend von 6.1 kann SAFARI TRAVEL keine Entschädigung verlangen, wenn am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidliche, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Reise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen. Umstände sind unvermeidbar und außergewöhnlich, wenn sie nicht der Kontrolle der Partei unterliegen, die sich hierauf beruft und ihre Folgen sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären.

6.3          Sollte der Kunde die Reise nicht antreten können, kann er innerhalb einer angemessenen Frist vor Reisebeginn auf einem dauerhaften Datenträger (z. B. per E-Mail) erklären, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt. Die Erklärung ist in jedem Fall rechtzeitig, wenn sie SAFARI TRAVEL nicht später als sieben Tage vor Reisebeginn zugeht. SAFARI TRAVEL kann dem Eintritt des Dritten widersprechen, wenn dieser Dritte die vertraglichen Reiseerfordernisse nicht erfüllt. Tritt ein Dritter in den Vertrag ein, haften er und der Kunde SAFARI TRAVEL als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch den Eintritt des Dritten entstehenden Mehrkosten. SAFARI TRAVEL darf eine Erstattung von Mehrkosten nur fordern, wenn und soweit diese angemessen und ihr tatsächlich entstanden sind. Sie hat dem Kunden einen Nachweis darüber zu erteilen, in welcher Höhe durch den Eintritt des Dritten Mehrkosten entstanden sind.

7.            Rücktritt durch den Reiseveranstalter bei Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl und aufgrund unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände

7.1          SAFARI TRAVEL kann bis 21 Tage vor Reiseantritt wegen Nichterreichens der im Vertrag angegebenen Mindestteilnehmerzahl vom Vertrag zurücktreten, wenn sie die Mindestteilnehmerzahl in der Reisebeschreibung ausdrücklich genannt und beziffert sowie den Zeitpunkt angegeben hat, bis zu welchem die Rücktrittserklärung dem Kunden vor dem vertraglich vereinbarten Reisebeginn spätestens zugegangen sein muss, und in der Buchungsbestätigung deutlich lesbar auf diese beiden Angaben hingewiesen hat.

7.2          SAFARI TRAVEL ist berechtigt, vor Reisebeginn vom Vertrag zurückzutreten, wenn SAFARI TRAVEL aufgrund unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände an der Erfüllung des Vertrags gehindert ist (siehe Definition in 6.2). SAFARI TRAVEL hat ihren Rücktritt in diesem Fall unverzüglich nach Kenntnis von dem Rücktrittsgrund zu erklären.

7.3          Tritt SAFARI TRAVEL nach 7.1 oder 7.2 zurück, so verliert sie den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis. Auf den Reisepreis geleistete Zahlungen werden dem Kunden unverzüglich, auf jeden Fall innerhalb von 30 Tagen zurückerstattet.

8.            Obliegenheiten des Kunden, Abhilfe, Fristsetzung vor Kündigung des Kunden

8.1          Der Kunde hat auftretende Mängel unverzüglich der örtlichen Reiseleitung oder gegenüber SAFARI TRAVEL anzuzeigen und dort innerhalb angemessener Frist um Abhilfe zu ersuchen. Soweit SAFARI TRAVEL infolge einer schuldhaften Unterlassung der Anzeige nach Satz 1 nicht Abhilfe schaffen konnte, ist der Kunde nicht berechtigt, die in § 651m BGB bestimmten Rechte geltend zu machen oder nach § 651n BGB Schadensersatz zu verlangen.

8.2          Verlangt der Kunde Abhilfe, so hat SAFARI TRAVEL den Reisemangel zu beseitigen. SAFARI TRAVEL kann die Abhilfe nur verweigern, wenn sie unmöglich ist oder unter Berücksichtigung des Ausmaßes des Reisemangels und des Wertes der betroffenen Reiseleistung mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist.

8.3          Kann SAFARI TRAVEL die Beseitigung des Mangels nach 8.2 verweigern und betrifft der Reisemangel einen erheblichen Teil der Reiseleistungen, hat SAFARI TRAVEL Abhilfe durch angemessene Ersatzleistungen anzubieten. Haben diese Ersatzleistungen zur Folge, dass die Reise im Vergleich zur ursprünglichen geschuldeten nicht von mindestens gleichwertiger Beschaffenheit ist, hat der Veranstalter dem Kunden eine angemessene Herabsetzung des Reisepreises zu gewähren; die Angemessenheit richtet sich nach § 651m Abs. 1 S. 2 BGB.

 Sind die Ersatzleistungen nicht mit den im Vertrag vereinbarten Leistungen vergleichbar oder ist die vom Veranstalter angebotene Herabsetzung des Reisepreises nicht angemessen, kann der Kunde die Ersatzleistungen ablehnen. In diesem Fall oder wenn der Veranstalter außerstande ist, Ersatzleistungen anzubieten, ist § 651l Abs. 2 und 3 BGB mit der Maßgabe anzuwenden, dass es auf eine Kündigung des Kunden nicht ankommt.

8.4          Ist die Beförderung des Kunden an den Ort der Abreise oder an einen anderen Ort, auf den sich die Parteien geeinigt haben (Rückbeförderung), vom Vertrag umfasst und aufgrund unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände nicht möglich, hat SAFARI TRAVEL die Kosten für eine notwendige Beherbergung des Kunden für einen höchstens drei Nächte umfassenden Zeitraum zu tragen, und zwar möglichst in einer Unterkunft, die der im Vertrag vereinbarten gleichwertig ist. Auf diese Begrenzung von drei Nächten kann sich SAFARI TRAVEL nicht berufen, wenn (1) der Leistungserbringer nach unmittelbar anwendbaren Regelungen der EU dem Kunden die Beherbergung für einen längeren Zeitraum anzubieten oder die Kosten hierfür zu tragen hat, oder (2) der Kunde eine Person mit eingeschränkter Mobilität i. S. d. Art. 2 a) der Verordnung (EG) Nr. 1107/2006, eine Schwangere, ein/e unbegleitete/r Minderjährige/r oder eine Person, die eine besondere medizinische Betreuung benötigt, ist, und SAFARI TRAVEL mindestens 48 Stunden vor Reisebeginn von den besonderen Bedürfnissen des Kunden in Kenntnis gesetzt wurde.

8.5          Wird eine Reise durch einen Mangel erheblich beeinträchtigt, kann der Kunde den Vertrag kündigen. Die Kündigung ist erst zulässig, wenn SAFARI TRAVEL eine ihr vom Kunden bestimmte, angemessene Frist hat verstreichen lassen, ohne Abhilfe zu leisten. Der Bestimmung einer Frist bedarf es nur dann nicht, wenn die Abhilfe von SAFAR TRAVEL verweigert wird oder wenn sofortige Abhilfe notwendig ist. Wird der Vertrag gekündigt, so hat SAFARI TRAVEL hinsichtlich der erbrachten und der zur Beendigung der Reise noch zu erbringenden Reiseleistungen den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis; Ansprüche des Reisenden nach § 651i Abs. 3 Nr. 6 und 7 BGB bleiben unberührt.

Hinsichtlich der nicht mehr zu erbringenden Reiseleistungen entfällt der Anspruch von SAFARI TRAVEL auf den vereinbarten Reisepreis; insoweit bereits geleistete Zahlungen sind dem Kunden zu erstatten. SAFARI TRAVEL ist verpflichtet, die infolge der Aufhebung des Vertrages notwendigen Maßnahmen zu treffen, insbesondere, falls der Vertrag die Beförderung des Kunden umfasste, unverzüglich für dessen Rückbeförderung zu sorgen; das hierfür eingesetzte Beförderungsmittel muss dem im Vertrag vereinbarten gleichwertig sein. Die Mehrkosten für die Rückbeförderung fallen dem Veranstalter zur Last.

8.6          Bei auftretenden Mängeln ist der Kunde verpflichtet, im Rahmen der gesetzlichen Schadensminderungspflicht mitzuwirken, Schäden zu vermeiden oder gering zu halten.

9.            Beschränkung der Haftung

9.1          Die vertragliche Haftung von SAFARI TRAVEL für Schäden, die keine Körperschäden sind und nicht schuldhaft herbeigeführt werden, ist pro Reise und Kunden auf den dreifachen Reisepreis beschränkt. Die genannte Haftungs-beschränkung gilt nicht für Ansprüche, die nach Montrealer Übereinkommen wegen des Verlustes von Reisegepäck gegeben sind.

9.2         

 Körperverletzung von Passagieren sowie des Verlusts oder der Beschädigung von Gepäck und Selbstbehalte (bei Verlust oder Beschädigung in Abzug zu bringende Beträge) ist stets auf die Haftungsbegrenzungen des AÜ in seiner jeweils geltenden Fassung nebst zugehörigen Protokollen beschränkt (derzeit Regelung des Art. 3, Art. 5, Art. 7 und Art. 8 AÜ). Der gem. Art. 8 Abs. 4 AÜ erlaubte Abzug findet Anwendung. Ein Mitverschulden des Passagiers ist stets zu berücksichtigen (Art. 6 AÜ). Der Beförderer haftet nicht für den Verlust oder die Beschädigung von Geld, begebbaren Wertpapieren oder anderen Wertgegenständen wie Gold, Silber, Juwelen, Schmuck, Kunstgegenständen, Elektronik oder sonstige Wertsachen, außer diese wurden bei dem Beförderer zur sicheren Aufbewahrung übergeben (in diesem Fall ist die Haftung nach Art. 8 Abs. 3 AÜ beschränkt). Der Kunde hat selbst DAFÜR Sorge zu tragen, dass er solche Gegenstände in seinem Handgepäck sicher verwahrt.

10.          Anwendung deutschen Rechtes

10.1       Auf das gesamte Vertrags- und Rechtsverhältnis zwischen dem Kunden und SAFARI TRAVEL findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung. Soweit der Kunde Kaufmann oder juristische Person des privaten oder des öffentlichen Rechtes oder eine Person ist, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland hat, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand der Sitz von SAFARI TRAVEL vereinbart.

11.         Salvatorische Klausel

11.1       Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Bedingungen hat nicht die Unwirksamkeit der übrigen Bedingungen zur Folge.

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